Inhalt: Behinderung Klumpfu?
- Ratgeber: Vorteile, Nachteilsausgleiche
- Nachteilsausgleiche Berufsleben
- Nachteilsausgleiche Steuer
- Nachteilsausgleiche Auto und Verkehr
- Nachteilsausgleiche Haus und Wohnung
- Weitere Nachteilsausgleiche
- Freiwillige Nachteilsausgleiche
- Reisen, Urlaub und Vergünstigungen
- Informationen über Nachteilsausgleiche
Ratgeber: Vorteile, Nachteilsausgleiche
In diesem Zusammenhang trifft der Begriff "Vorteile" nicht unbedingt zu. Geht man jedoch vom Wunsch auf Gleichbehandlung aus, insbesondere vom Wunsch der Menschen mit Klumpfüßen, dann ist die Verwendung dieses Begriffes nachvollziehbar. Ich persönlich habe die sogenannten "Nachteilsausgleiche" stets als Vorteile empfunden, weshalb diese hier unter anderem als Vorteile bezeichnet werden.
Natürlich wünscht man sich Gesundheit und gesunde Kinder, um nicht auf Nachteilsausgleiche angewiesen zu sein. Nur ist es leider nicht jedem Menschen vergönnt, gesund auf diese Welt zu kommen, weshalb man das Bestmögliche aus der persönlichen Situation machen sollte. Die Vorteile, die Nachteilsausgleiche können die Gesundheit in keinster Weise ersetzen, jedoch macht es auch keinen Sinn, Vorteile, Nachteilsausgleiche ungenutzt zu lassen. Gerade auf diesem Gebiet kennen sich die betroffenen Personen zu wenig aus, weshalb sie häufig Geld verschenken. Nutzen Sie die Ratgeber und Tipps im Internet und sichern Sie sich das Geld bzw. die Geldwerte, die Ihnen zustehen.
Mit dem Alter wird eine Behinderung leider nicht besser, weshalb gerade Menschen mit Behinderung für das Alter vorsorgen sollten. Je nach Art der Altersvorsorge versuchen auch Altersvorsorgeverträge die Nachteile behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die staatlich geförderte Vorsorge, wie zum Beispiel die Riester-Rente, ist eine der vielen Möglichkeiten, um eine Rentenvorsorge für das Alter zu treffen. Egal für welche Vorsorge man sich entscheidet, die Voraussetzungen müssen stimmen, um auch bei der Altersversorgung von Vorteilen und Nachteilsausgleichen zu profitieren.
Rechte, Nachteilsausgleiche und sonstige Leistungen setzen die Feststellung des Behinderungsgrades (GdB) voraus. Es gibt den Grad der Behinderung (GdB) und den Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der GdS hängt mit dem sozialen Entschädigungsrecht und der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen. Die Begriffe unterscheiden sich dadurch, dass sich der GdB, unabhängig von der Ursache, auf alle Gesundheitsstörungen (final) und der GdS sich nur auf die Schädigungsfolgen bezieht (kausal). Zur Wahrung der Rechte sowie zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und sonstigen Zuwendungen dient der Schwerbehindertenausweis, auf dem der Behinderungsgrad vermerkt wird. Wer sich mit diesem Thema befassen möchte, der findet die Details in der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV.
Die folgenden Nachteilsausgleiche gelten bis auf wenige Ausnahmen bei einem Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 50. Die Ausführungen beinhalten die gängigen Fälle mit dem Kennzeichen G (gehbehindert) und dem Kennzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), weil Schwerbehindertenausweise zu Klumpfüßen und Gehbehinderungen meist diese Kennzeichen aufweisen. Über die konkreten Voraussetzungen klärt die zuständige Behörde auf. Im Bereich Behörden und Ämter werden die zuständigen Behörden näher erläurtert.
Nachteilsausgleiche Berufsleben
Behinderungsgrad - GdB 30/40:
- Die Grundlage, der Gesetzestext zu Behinderung und Schwerbehinderteneigenschaft. Gleichstellung mit Schwerbehinderten, wenn der behinderte Arbeitnehmer anders keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommt oder behalten kann - SGB IX § 2 Abs. 3.
- Kündigungsschutz bei Gleichstellung. Die Kündigungsfrist bei Behinderten beträgt mindestens 4 Wochen. Die Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes - SGB IX §§ 85 ff.
Behinderungsgrad - GdB 50:
- Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung - SGB IX § 81 und § 122.
- Arbeitgeber, die durch die Beschäftigung eines Schwerbehinderten besonders belastet sind, können einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten - SchwbAV §§ 26 ff.
- 5 Tage Zusatzurlaub für Arbeitnehmer - SGB IX § 125.
- Besonderer Kündigungsschutz, wobei die Kündigungsfrist bei Schwerbehinderten mindestens 4 Wochen beträgt. Das Integrationsamt muss der Kündigung zustimmen - SGB IX §§ 85 ff.
- Bei auftretenden Schwierigkeiten im Arbeits- und Berufsleben können durch das Integrationsamt begleitende Hilfen gewährt werden. Wozu technische Arbeitshilfen, Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes, zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gehören - SGB IX § 102.
- Auf Verlangen können Schwerbehinderte von Mehrarbeit freigestellt werden - SGB IX § 124.
- Bei Lehrkräften, Lehrern mit Schwerbehinderung sind Stundenermäßigungen von 2 Wochenstunden vorgesehen. Bei teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräften, Lehrern gilt eine Ermäßigung von einer Wochenstunde - LehrArbZVO § 10.
- Anspruch auf vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte - SGB VI § 37 und § 236a.
- Anspruch auf vorgezogene Pensionierung bei schwerbehinderten Beamten - BBG § 52.
- Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst.
- KFZ-Finanzierungshilfen für berufstätige Behinderte zur Erreichung des Arbeitsplatzes. Finanzierungshilfen zur Beschaffung von geeignetem Kraftfahrzeug, zur Beschaffung von behindertengerechter Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis - SchwbAV § 20 und KfzHV §2.
- Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung bzw. Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz - SchwbAV § 21.
Nachteilsausgleiche Steuer
- Pauschbeträge nach Graden der Behinderung - EstG § 33b.
- Der Pausbetrag (Freibetrag) für ein behindertes Kind ist auf die Eltern übertragbar, solange das Kind diesen nicht in Anspruch nimmt - EStG § 33b Abs. 5.
- An Stelle der Entfernungspauschalen können Schwerbehinderte die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ansetzen - EStG § 9 Abs 2.
Im Rahmen der Steuerermittlung werden vom Finanzamt bereits pauschale Werbungskosten berücksichtigt. Die folgenden Beispiele wirken sich nur dann aus, wenn die pauschalen Werbungskosten damit überschritten werden. Außerdem können Aufwendungen, die sich aufgrund ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Beispiele für Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen:
- Aufwendungen für Arznei- und Hilfsmittel;
- Kosten für die Begleitung eines kranken Kindes;
- Kosten für die Begleitung eines Körperbehinderten auf einer Urlaubsreise;
- Kurkosten;
- Führerscheinkosten zum Nachteilsausgleich;
- Kosten für Besuchsfahrten zur Krankenbetreuung bei medizinischer Notwendigkeit;
- Entbindungskosten (Krankenhaus, Arzt);
- Fahrtkosten zum behandelnden Arzt;
- Fahrtkosten bei Gehbehinderung;
- Kosten für Therapien, welche die Behinderung betreffen, falls diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden;
- Kosten für Umschulung wegen Arbeitsunfähigkeit;
- Kosten für Umzug aus zwingenden Behinderungs- oder Krankheitsgründen;
- Unterbringungskosten bei auswärtiger Behandlung einer Behinderung oder Krankheit.
Nachteilsausgleiche Auto und Verkehr
Behinderungsgrad - GdB 50:
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr - SGB IX §§ 145 - 147.
oder
- Kraftfahrzeugsteuerermäßigung Kfz-Steuergesetz § 3a Abs. 2 Satz 1.
Der Schwerbehinderte ist jedoch nicht an die getroffene Wahl gebunden. Er kann jederzeit von der Freifahrtberechtigung zur Steuerentlastung wechseln.
Behinderungsgrad - GdB 70:
- Auch wenn das Merkzeichen aG nicht festgestellt wurde, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen (eines blauen Parkausweises). Bei Schwerbehinderten, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 70 aufweisen und an Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen leiden, wozu auch Klumpfüße zählen.
Nachteilsausgleiche Haus und Wohnung
- Schutz bei Wohnungskündigung - BGB § 574.
- Vermieter hat grundsätzlich behindertengerechte Umbauten zu dulden - BGB § 554a.
Weitere Nachteilsausgleiche
Behinderungsgrad - GdB 30/40:
- Teilnahme am Behindertensport (Auskünfte erteilen die Landeswohlfahrtsverbände) - SGB I § 29.
Behinderungsgrad - GdB 50:
- Kostenbefreiung für behördliche und gerichtliche Geschäfte und Verhandlungen (z. B. gerichtliche Beurkundungen, Grundbucheintragungen usw.), die im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB IX, dem Bundesversorgungsgesetz etc. stehen - SGB X § 64.
- Befreiung von der Wehrpflicht - WPflG § 11.
- Aufgrund der höheren Kurbedürftigkeit erhalten behinderte Menschen besondere Vergünstigungen (Ermäßigung bei Kurtaxe, wofür die jeweilige Kurverwaltung zuständig ist) - BBhV § 35 Abs. 2 Nr. 3.
Freiwillige Nachteilsausgleiche
Von Schwerbehinderung Betroffene erhalten auf freiwilliger Basis weitere Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen. Fragen kostet nichts, weshalb es sich immer und überall lohnt, zu fragen oder vorab Informationen einzuholen.
Hier einige Beispiele:
- Beitragsermäßigung bei Automobilclubs (ADAC etc.), Ermäßigter Preis für Schwerbehinderte ab 50 % (Grad der Behinderung).
- Beitragsermäßigungen bei Mitgliedschaften in Vereinen und Interessensverbänden.
- Rabatte beim Autokauf gemäß Auflistung des Bundes behinderter Auto-Besitzer e.V.
- Rabatte bei Versicherungen
- Ermäßigungen der Flugtickets
- Fahrpreisermäßigungen (Bergbahnen, Schifffahrten etc.);
- Eintrittspreisermäßigungen u. a. bei Filmvorstellungen, Sportveranstaltungen und Theateraufführungen; bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen;
Auskünfte erteilen die jeweiligen Händler, Versicherungsagenturen, Reisebüros, Vereine, Verbände, Veranstalter etc.
Reisen, Urlaub und Vergünstigungen
Im In- und Ausland profitieren Menschen mit Behinderung ebenfalls von freiwilligen Vergünstigungen. Fragen lohnt sich also auch hier. Bei Mehrfachbehinderungen mit Klumpfuß sind betroffene Urlauber und Reisende auf Barrierefreiheit, auf barrierefreie Hotels angewiesen, jedoch sind behindertengerechte Unterkünfte nicht überall vorhanden. Vor Reiseantritt gilt es, das gewünschte Urlaubsziel auf behindertenfreundliche Hotels und Freizeitangebote hin zu prüfen, bevor man Reiseveranstalter und Hotelinhaber auf mögliche Vergünstigungen anspricht.
Beispielhaft seien hier barrierefreie Hotels erwähnt, deren Qualitäts- und Leistungsmerkmale wie die Ausstattung der Zimmer, die Einrichtung der Empfangs- und Auftenthaltsräume sowie der Service auf die genannte Personengruppe ausgelegt sind. Carehotels kümmern sich, indem sie auf besondere Betreuung und Pflege setzen, um Menschen mit körperlichen Einschränkungen einen erholsamen und entspannten Urlaub zu ermöglichen. Zum Komfort bietet ein Carehotel die entsprechende Versorgung, damit sich pflegebedürftige Gäste nicht nur wohl, sondern auch sicher fühlen. Die Verhinderungspflege bietet zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Kranken- und Pflegekasse.
Eine gute Auswahl barrierefreier Unterkünfte in Deutschland finden Betroffene mitunter auf MyHandicap. Zudem können sogenannte Reiserücktrittversicherungen vor Überraschungen auf einer Reise schützen. Hierfür bietet sich ein Reiserücktrittsversicherung Vergleich an, mit dem eine passende Police, die den eigenen Anforderungen entsprechen sollte, ermittelt werden kann.
Informationen über Nachteilsausgleiche
Im Falle einer Pflegebedürftigkeit, wie etwa bei Mehrfachbehinderungen mit Klumpfuß, sind weitere Nachteilsausgleiche vorgesehen. Einen guten Überblick über Nachteilsausgleiche, Ermäßigungen und sonstige Vorteile, Vergünstigungen bietet der Familienratgeber, der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V. Das Amt für Wohnungswesen der Gemeinde-, Stadt-, oder Kreisverwaltung informiert über die soziale Wohnraumförderung. Auskünfte über die Steuerentlastungen für Pflegefälle erteilt das Finanzamt.
- Rechte/Gesetze - Welche Rechte stehen mir per Gesetz zu?
- Wissen/Literatur - Wo finde ich Informationen und Bücher zu meiner Behinderung?